Statuten

Die Statuten stellen das Grundgesetz der ZKW dar. Nachfolgend finden Sie einen detaillierten Überblick zu den Statuten der ZKW.

Unter dem Namen ZKW „Zürcher Konferenz für Weiterbildung“ besteht ein parteipolitisch unabhängiger, konfessionell neutraler und nicht gewinnorientierter Verein gemäss Art. 60ff ZGB.

Der Sitz befindet sich in Zürich.

Zweck des Vereins ist es, die Weiterbildung im Kanton Zürich zu fördern und weiterzuentwickeln, die Zusammenarbeit, Koordination und gegenseitige Information unter den Mitgliedern zu fördern sowie deren Interessen in der Öffentlichkeit und gegenüber den Behörden zu vertreten. Dies wird erreicht durch

  • fachlichen Austausch
  • Schaffen von Plattformen zum Informationsaustausch
  • Organisation und Durchführung von Veranstaltungen
  • Vernetzung mit relevanten Partnern in der Weiterbildung
  • Auftritt als Fachorganisation gegenüber den Behörden
  • Politisches Lobbying

Mitglieder der ZKW können juristische Personen und Organisationen werden,

  • die sich in der Weiterbildung betätigen;
  • oder Weiterbildungsangebote im Kanton Zürich durchführen;
  • oder die Vereinsanliegen unterstützen.

Über die Aufnahme von neuen Mitgliedern entscheidet der Vorstand.

Der Austritt muss schriftlich (analog oder digital) und unter Einhaltung einer 3-monatigen Kündigungsfrist auf das Ende eines Kalenderjahres erfolgen. Die Mitgliederbeiträge für das laufende Jahr bleiben geschuldet.

Der Vorstand kann Mitglieder, die den Statuten und dem Vereinszweck zuwiderhandeln, ausschliessen. Gegen einen solchen Entscheid kann das Mitglied innerhalb von 30 Tagen nach der Mitteilung des Vorstandsentscheides zuhanden der Mitgliederversammlung Rekurs einlegen.

Der Jahresbeitrag ist abhängig von den Teilnehmer/innen-Lektionen (TL) einer Organisation. Es gibt folgende Kategorien:

  • unter 10’000 TL
  • 10’000 TL bis 100’000 TL
  • über 100’000 TL

Mitglieder ohne Teilnehmer-Lektionen bezahlen den Mindestbetrag.

Bei grösseren Änderungen der Zahl der TL hat das Mitglied die Geschäftsstelle zu informieren.

Die Organe der ZKW sind – Mitgliederversammlung – Vorstand

Die ordentliche Mitgliederversammlung findet einmal jährlich in der ersten Hälfte des Kalenderjahres statt. Die Einladung erfolgt schriftlich (analog oder digital), unter Angabe der Traktanden, spätestens 30 Tage im Voraus durch den Vorstand. Traktandenanträge von Mitgliedern sind spätestens 14 Tage vor der Mitgliederversammlung dem Vorstand schriftlich (analog oder digital) einzureichen.

Eine ausserordentliche Mitgliederversammlung kann vom Vorstand jederzeit einberufen oder von einem Fünftel der Mitglieder verlangt werden.

Mitglieder sind je mit einer Stimme stimmberechtigt. Es können zusätzliche Delegierte ohne Stimmrecht teilnehmen.

Bei Abstimmungen entscheidet das einfache Mehr. Bei der Revision der Statuten und der Auflösung des Vereins ist eine Zweidrittelsmehrheit der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder erforderlich. Bei Stimmengleichheit hat der Präsident/die Präsidentin den Stichentscheid.

Die Mitgliederversammlung hat folgende Kompetenzen:

  • Wahl des Vorstandes und des Präsidiums
  • Prüfung und Genehmigung von Jahresbericht, Jahresrechnung und Revisionsbericht
  • Revision der Statuten
  • Auflösen des Vereins

Der Vorstand besteht aus mindestens fünf Mitgliedern. Er setzt sich zusammen aus Vertreterinnen und Vertretern von Mitgliedsorganisationen sowie geeigneten und interessierten Einzelpersonen, auch aus der Politik. Es ist auf eine ausgewogene Vertretung der Geschlechter zu achten

Die Amtsdauer des Vorstandes beträgt zwei Jahre. Die Wiederwahl ist möglich. Es handelt sich um eine Personenwahl; gewählt wird die Person, nicht die Organisation, die sie vertritt. Bei einem Austritt verbleibt das Amt nicht automatisch bei der Organisation.

Während eines Geschäftsjahrs auftretende Vakanzen können bis zur Bestätigung der Mitgliederversammlung durch den Vorstand selber neu besetzt werden.

Der Vorstand hat folgende Aufgaben und Kompetenzen

  • Umsetzung von Aufgaben zur Erfüllung des Vereinszweckes
  • Leiten des Vereins
  • Vorbereiten der Geschäfte der Mitgliederversammlung
  • Vollzug von Beschlüssen der Mitgliederversammlung
  • Aufnahme von Mitgliedern
  • Ausschluss von Mitgliedern
  • Festlegen der Entschädigung für Präsidium und Geschäftsstelle

Der Verein betreibt eine Geschäftsstelle. Sie ist nach Möglichkeit bei einer Mitgliedsorganisation anzusiedeln, kann aber auch als externes Mandat vergeben werden.

Die Einnahmen der ZKW setzen sich zusammen aus

  • ordentlichen Mitgliederbeiträgen
  • zusätzlichen freiwilligen Beiträgen von Mitgliedern
  • Beiträgen von privaten und staatlichen Institutionen
  • Erträgen aus eigener Tätigkeit und eigenen Veranstaltungen

Eine externe Revisionsstelle prüft einmal jährlich die Bücher und die ordentliche Verwendung der Mittel.

Für die Verbindlichkeiten des Vereins haftet ausschliesslich das Vereinsvermögen.

Im Falle einer Auflösung der ZKW wird nach der Liquidation das verbleibende Vermögen einer Institution mit gleicher oder ähnlicher Zweckbestimmung überwiesen.

Diese Statuten wurden an der Gründungsversammlung vom 11. Mai 2006 genehmigt. Sie treten ab diesem Datum in Kraft.

Zürich, 11. Mai 2006 Geändert durch Beschluss der Mitgliederversammlung vom 3. September 2020